Deutsche Erbehilfe

Die gesetzliche Erbfolge

In Deutschland sind mit zunehmender Tendenz immer mehr Menschen alleinstehend. Im Sinne des Erbrechts gehören dazu Singles, Ledige, Geschiedene und Verwitwete gleichermaßen wie Unverheiratete mit Lebensgefährte.
Das deutsche Erbrecht ist auf die traditionelle Familie ausgelegt, wonach der Ehepartner und / oder die Kinder die nächsten Erben sind. Die gesetzliche Erbfolge bei Alleinstehenden ist abhängig davon, ob Kinder existieren.
Sollte ein Alleinstehender mit Kindern, aber ohne Testament sterben, so wird der Nachlass unter seinen Nachkommen verteilt. Zu den Erben 1. Ordnung zählen die Kinder, Enkel und Urenkel.
Im Falle das einer der Kinder nicht mehr lebt, geht dessen Erbe an dessen Nachkommen. Gibt es keine Nachkommen, wird der Anteil auf die zurückbleibenden Kinder des Erblassers verteilt.
Die Erben 2. Ordnung sind die Eltern. Diese erben im Falle von Kinderlosigkeit bei Alleinstehenden. Hier wird der Nachlass unter den Eltern aufgeteilt. Falls ein Elternteil verstorben ist, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers. Falls ein Geschwisterteil verstorben ist geht dessen Teil an dessen Kinder. Das Elternteil ist Alleinerbe, falls keine Geschwister vorhanden sind.
Sollten beide Elternteile nicht mehr leben, sind die Großeltern in der Erbreihenfolge die nächsten. Leben diese nicht mehr kann das Erbe auch an weit entfernte Verwandte gehen, die man möglicherweise kaum kannte. An der Reihe wären Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers.
Eine weitere wichtige Information ist, dass Kinder sowie Eltern Pflichtteilsansprüche haben. Der Pflichtteil macht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus. Wenn also die gesetzliche Erbreihenfolge nicht den eigenen Wünschen entspricht, sollte der Nachlass testamentarisch geregelt werden, wobei Pflichtteile von Kindern oder Eltern berücksichtigt werden müssen.
Der gesetzliche Erbteil bei zwei Kindern eines Alleinstehendes liegt bei je der Hälfte, das bedeutet, dass der Pflichtteil jeweils ein Viertel beträgt.
Dasselbe gilt, wenn die Eltern die nächsten Erben sind. Geschwister haben keinen Anspruch auf Pflichtteilsberechtigung. Zur Auszahlung der Pflichtteile kommt es nur, wenn diese eingefordert wird. Der Pflichtteil kann eingefordert werden, sobald die pflichtteilsberechtigten Personen im Testament nicht bedacht werden.

 


Wer erbt?

Einige Beispiele zeigen, wer nach gesetzlicher Erbfolge erbt:

  • Kinderloser Single, Eltern leben beide: Beide Elternteile erben je die Hälfte.
  • Lediger ohne Kinder, dessen Eltern bereits verstorben sind: Die Geschwister erben; wenn ein Geschwisterteil schon verstorben ist und Kinder hat, dann treten die Kinder (Neffen und Nichten des Erblassers) an die Stelle.
  • Alleinstehender ohne Kinder, mit einem Elternteil und drei Geschwistern: Das Elternteil erbt die Hälfte, die drei Geschwister je ein Sechstel.
  • Geschiedener ohne Kinder, ein Elternteil lebt noch, ein Bruder ist verstorben: Das Elternteil erbt die Hälfte, die Kinder des verstorbenen Bruders treten an dessen Stelle und erben dessen Hälfte. Hat der Bruder keine Kinder, dann erbt das Elternteil alles.
  • Geschiedener mit zwei Kindern, ein Elternteil lebt noch: Jedes Kind erbt die Hälfte. Wenn ein Erblasser Kinder oder Enkel hat, sind die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen.
  • Witwe oder Witwer mit drei Kindern, Eltern leben nicht mehr: Jedes der drei Kinder erbt ein Drittel.
  • Lediger mit Lebenspartnerin, unverheiratet und ohne Kinder: Beide Elternteile erben je die Hälfte. Ist ein Elternteil schon verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle. Die Lebenspartnerin geht leer aus.
  • Lediger mit Lebenspartnerin, unverheiratet und zwei gemeinsame Kinder: Beide Kinder erben je die Hälfte. Ein nicht-ehelicher Lebenspartner erbt nichts; nur wenn ein Kind stirbt, dann wird der Lebenspartner als Elternteil erbberechtigt.
  • Lediger mit Lebenspartner, unverheiratet und zwei Kinder aus voriger Beziehung: Beide Kinder erben je die Hälfte. Die Lebenspartnerin geht leer aus.