Deutsche Erbehilfe

Verteilung des Nachlasses von Alleinstehenden

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, sobald ein Erblasser die Verteilung nicht testamentarisch festgelegt hat. Bei Alleinstehenden erben dann die Kinder, die Eltern oder entfernte Verwandte. Unverheiratete Lebenspartner erben ohne Testament nichts. Daher sollte sofern es möglich ist durch ein Testament geregelt werden, wer etwas vom Nachlass bekommen soll.


Verteilung des Nachlasses von Verheirateten

Die gesetzliche Erbfolge tritt ebenfalls in Kraft, wenn der Erblasser verheiratete ist, aber kein Testament hinterlassen hat. Der Ehepartner und die Kinder sind demnach die gesetzlich festgelegten Erben von Verheirateten. Die Eltern haben in diesem Fall kein Anrecht auf Erbe.
Abhängig ist die Erbquote vom Güterstand der Eheleute und der Anzahl an Kindern. Ist eines der Kinder verstorben, wird der Anteil an dessen Nachkommen weitergegeben. Gibt es keine Nachkommen, wird der Anteil auf die verbliebenen Kinder des Erblassers verteilt.
Die Eltern des Erblassers sind dann erbberechtigt, wenn der Erblasser zwar verheiratet war aber keine Kinder hinterlässt. Sollte ein Elternteil verstorben sein greift die gesetzliche Erbreihenfolge. Der Anteil des verstorbenen Elternteils geht dann an die Geschwister des Erblassers. Wenn es keine Geschwister gibt, dann ist das Elternteil Alleinerbe.
Die Großeltern erben dann, wenn beide Elternteile nicht mehr leben. Sollten diese nichtmehr leben, erben Tanten, Onkel, Cousins oder Cousinen des Erblassers.
Hier wird die Wichtigkeit eines Testamentes oder Erbvertrag deutlich. So haben Sie die Möglichkeit neben den pflichtteilsberechtigten Verwandten auch Menschen zu bedenken, die in der gesetzlichen Erbreihenfolge gar nicht aufgeführt werden. Aber Sie könnten ihren Nachlass auch an Institutionen vererben.